Allgemeine Geschäftsbedingungen „Flexserve Produktion I Alexander Kate“
 

1. Geltungsbereich 

I. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Flexserve Produktion – Alexander Kate (nachfolgend: Auftragnehmer), mit Sitz in Grönwohld / Schleswig Holstein – Deutschland und ihren Auftraggebern (nachfolgend: Auftraggeber) über Angebote, die von und im Namen der Auftragnehmerin erstellt werden, sowie über die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen durch die Auftragnehmerin. 

 

II. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an, es sei denn die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt. 

 

2. Vertragsabschluss 

Mündliche Angebote und Zusagen sind nur dann und in dem Maße rechtsgültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der Auftragnehmerin bestätigt wurden. Alle von und im Namen der Auftragnehmerin erstellten Angebote gelten als unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn der Auftraggeber die Auftragnehmerin auf elektronischem Wege eine Erklärung übermittelt hat, die ein Angebot oder eine Annahme enthält, gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin diese Erklärung des Auftraggebers auf elektronischem Weg bestätigt hat. 

 

3. Preise 

I. Es gelten jeweils die Preise, die zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung maßgeblich sind. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch darauf, Waren zu früher oder später geltenden, günstigeren Preisen zu erhalten. 

 

II. Soweit die Auftragnehmerin vor Lieferung der Ware eintretende Preisreduzierungen für die aktuelle Bestellung des Auftraggebers ausnahmsweise noch berücksichtigt, geschieht dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung. 

 

4. Leistungspflicht, Lieferbedingungen, Annahmeverzug, Lieferverzögerung 

I. Die Auftragnehmerin erfüllt ihre Leistungspflichten aus den mit einem Auftraggeber geschlossenen Kaufverträgen durch Lieferung der Waren ab Lager an die vom Auftraggeber angegebene Versandadresse mittels eines von der Auftragnehmerin ausgesuchten, zuverlässigen Transportunternehmens. Zwischen den Parteien ist insoweit eine Schickschuld vereinbart. 

 

II. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dem Auftraggeber die Teillieferung im Einzelfall zumutbar ist. Sofern die Aufträge in Teillieferungen ausgeführt werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen. 


III. Die Auftragnehmerin ist aus produktionsbedingten Gründen im Einzelfall berechtigt, Mindermengen oder Mehrmengen im Umfang von bis zu 10 % zu liefern. Mehrmengen können in angemessenem Umfang nachberechnet werden. Für Mindermengen erhält der Auftraggeber auf Anfrage den darauf entfallenden Anteil des Bestellwertes gutgeschrieben oder zurückerstattet. 

 

IV. Die Leistungspflicht beschränkt sich bis zur Übergabe der Ware(n) an das Versand- bzw. Transportunternehmen auf den in unserem Lager verfügbaren Vorrat von Waren des gleichen Typs und der gleichen Bezeichnung. Eine Beschaffungspflicht besteht darüber hinaus nicht. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachbestellung gleicher Waren beim Vorlieferanten. Die Leistungspflicht beschränkt sich auf die konkret ausgewählte(n) Ware(n), wenn diese entweder auf Wunsch des Auftraggebers individuell gestaltet wurde(n) (z.B.: Aufdruck) und/oder wenn diese zum Transport übergeben wurde(n). 

 

V. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung Ab Werk (Incoterms 2010) der Auftragnehmerin. 

 

VI. Die Versandkosten werden im schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin grundsätzlich gesondert angezeigt und auf der Rechnung ausgewiesen. Darüber hinaus entstehen dem Auftraggeber keine zusätzlichen, verdeckten Versandkosten. 

 

VII. Weigert sich der Auftraggeber die Lieferung anzunehmen oder hat der Auftraggeber keine entsprechenden Informationen oder Anweisungen gegeben, um die Zustellung der Lieferung zu ermöglichen, hat die Auftragnehmerin das Recht, auf Kosten des Auftraggebers alle Maßnahmen (erneute Zustellung oder Lagerung bei Dritten) zu ergreifen. Eventuelle zusätzliche Kosten und mögliche Schäden, die der Auftragnehmerin in diesem Fall entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. 

 

VIII. Die durch die Auftragnehmerin angegebenen Fristen und Lieferzeiten stellen lediglich Richtwerte dar und sind keine verbindlichen Zusagen. 

 

IX. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verpackungskosten einzeln abzurechnen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Sollte die Auftragnehmerin gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet sein, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Rücknahme oder die Verarbeitung solcher Verpackungen. 

 

5. Printprodukte (auch Textil) 

I. Wenn die Auftragnehmerin vom Auftraggeber Aufträge für das reine Bedrucken von Produkten erhält, ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu verarbeitende Material in einer Qualität zu liefern, die nach Auffassung der Auftragnehmerin gut und problemlos druckfähig ist. 

II. Die Auftragnehmerin erstellt vor der Herstellung von Druckerzeugnissen nur dann ein Druckmuster, wenn dies bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Standardmäßig erfolgt eine Korrekturfreigabe auf elektronischem Wege (auch zur Freigabe des Andruckmusters). Die Kosten für ein vorab erstelltes Druckmuster werden im Angebot mit aufgeführt. In diesem Fall verpflichtet sich die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ein Druckmuster zur Freigabe zukommen lassen. 

 

III. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin innerhalb von 24 Stunden nach Empfang des Druckmusters oder, bei gesonderter schriftlicher Absprache, zum abgesprochenen Zeitpunkt über seine Freigabe, Änderung oder Ablehnung zu informieren. Erfolgt aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers ein weiterer Andruck, wird dieser erneut in Rechnung gestellt. 

 

IV. Geringfügige Abweichungen der Druckerzeugnisse vom Druckmuster, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Farbnuancen, Logos und/oder Maße, gelten nicht als Vertragsverletzung seitens der Auftragnehmerin. Dies gilt ebenso für unbedruckte Muster. 

 

V. Wenn zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber eine Lieferfrist vereinbart wurde, wird diese Frist um den Zeitraum verlängert, der zwischen der Bestellung eines Druckmusters durch den Auftraggeber und der Freigabe des Druckmusters durch den Auftraggeber verstrichen ist. 

 

VI. Druckfähige Daten sind der Auftragnehmerin vom Auftraggeber zu stellen. Sind Überarbeitungen der gestellten Druckunterlagen seitens der Auftragnehmerin zu verrichten, werden diese dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

 

VII. Durch den Auftraggeber zum Druck freigegebene Daten bzw. Korrekturabzüge sind bindend. Für inhaltliche Fehler übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung oder Gewährleistung. 

 

VIII. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Mehr- bzw. Minderlieferung von bis zu 10% der in Auftrag gegebenen Produktionsmengen zu liefern und diese in Rechnung zu stellen. 

IX. Textilmuster sind vom Umtausch ausgeschlossen. 

 

6. Zahlungsbedingungen 

I. Zahlungen an die Auftragnehmerin sind sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung der Auftragnehmerin in Zahlungsverzug. 

 

II. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, mit der Hauptforderung der Auftragnehmerin synallagmatisch verknüpft oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind. 

 

III. Die Auftragnehmerin ist gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, darüber hinaus berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zuzüglich zwei Prozent auf den ausstehenden Betrag bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung zu erheben. 

  

IV. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungszugang schriftlich einen fundierten Kommentar zum Rechnungsbetrag abgegeben hat, gilt der jeweilige Betrag als akzeptiert. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber bei Rechnungsübermittlung auf diese Folge hinweisen. 

 

V. Begleicht der Auftraggeber die Rechnung nicht rechtzeitig, hat er sämtliche Kosten für die außergerichtliche Herbeiführung der Zahlung zu tragen. Davon umfasst sind insbesondere Kosten für Inkassounternehmen, Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte. Der Auftraggeber hat diese Kosten in voller Höhe zu tragen, mindestens jedoch in Höhe von 15 % des geschuldeten Gesamtbetrags mit einem Minimum von 500 EUR (exklusive MwSt.). Der Auftraggeber ist zum Nachweis berechtigt, ein Schaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden. Weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin aus dem Gesetz oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt. 

 

7. (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt 

I. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der gegenwärtigen Geschäftsbeziehung der Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber und dessen Konzerngesellschaften Eigentum der Auftragnehmerin. 

 

II. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie als Eigentum der Auftragnehmerin erkennbar zu lagern und sie auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt alle Ansprüche aus diesen Versicherungen als zusätzliche Sicherheit auf erste Anfrage der Auftragnehmerin an diese ab. 

 

III. Verhält sich der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, ist die Auftragnehmerin berechtigt die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Rücknahme der Produkte mitzuwirken. Sämtliche mit der Rücknahme verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. 

 

IV. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber sicherungshalber an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. 

 

V. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Auftragnehmerin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht der Auftragnehmerin, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Die Auftragnehmerin wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. 

 

VI. Verhält sich der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann die Auftragnehmerin vom Auftraggeber verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der Auftragnehmerin alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die diese zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. 

 

VII. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für die Auftragnehmerin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum der Auftragnehmerin stehen, erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der Auftragnehmerin nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Die Auftragnehmerin nimmt diese Übertragung an. Der Auftraggeber wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für die Auftragnehmerin verwahren. 

 

VIII. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte der Auftragnehmerin hinzuweisen und die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Auftraggeber haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber der Auftragnehmerin, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten der Auftragnehmerin zu erstatten. 

 

IX. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um 10 % übersteigt. 

 

8. Konformität 

I. Die Produkte dürfen in Bezug auf Gewicht, Größe, Anzahl, Farbe, Konzentration, Zusammensetzung und spezifisches Gewicht bis zu 5 % von den Vereinbarungen abweichen. Abweichungen in diesem Rahmen gelten als vertragsgemäß. 

 

II. Muster dienen lediglich als Anhaltspunkte. Der Auftraggeber kann keinerlei Rechte aus Produktabbildungen und Angaben in Katalogen und/oder anderem Werbe- oder Promotionsmaterial der Auftragnehmerin ableiten. 

 

9. Genehmigungen und Lizenzen 

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einholung sämtlicher Genehmigungen, Konzessionen, Lizenzen etc., die für die Erstellung und Lieferung der Produkte durch die Auftragnehmerin und für die Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen der Auftragnehmerin erforderlich sind.

 

10. Reklamationen und Rügeobliegenheit 

I. Der Auftraggeber muss bei Annahme der Lieferung kontrollieren, ob die Lieferung vertragsgemäß ist. Abweichungen teilt der Auftraggeber der Auftragnehmerin unverzüglich nach Auslieferung schriftlich mit. Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin innerhalb von zwei Tagen nach Entdeckung über versteckte Mängel. 

 

II. Nach Zusendung reklamierter Produkte im Sinne von Artikel 10. (1) an die Auftragnehmerin, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei der Untersuchung mitzuwirken, ob die Reklamation gerechtfertigt ist. Sollte sich die Reklamation des Auftraggebers als unbegründet erweisen, trägt der Auftraggeber die mit der Prüfung durch die Auftragnehmerin verbundenen Kosten. 

 

III. Falls die Auftragnehmerin einen Mangel feststellt, über den sie vom Auftraggeber rechtzeitig informiert wurde, ist die Auftragnehmerin nach eigener Wahl ausschließlich verpflichtet, die mangelhaften Produkte auszutauschen oder die fehlenden Produkte nachzuliefern. Darüber hinaus ist die Auftragnehmerin bereit, den in Verbindung mit den mangelhaften Waren in Rechnung gestellten Betrag gutzuschreiben oder (teilweise) zurückzuzahlen. Entscheidet sich der Auftraggeber für eine(teilweise) Gutschrift oder Rückzahlung des Kaufpreises, erfolgt die Auszahlung erst nach Rücksendung der mangelhaften Produkte an die Auftragnehmerin. 

 

IV. Der Auftraggeber kann keinerlei Anspruch gegen die Auftragnehmerin geltend machen, wenn die Produkte nach Lieferung vollständig oder teilweise verbraucht, be- oder verarbeitet wurden. 

 

V. Jeder Anspruch oder jedes Recht auf Auflösung des Vertrags erlischt frühestens a) bei nicht rechtzeitiger Mitteilung gemäß Artikel 10.1 oder b) zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Auslieferung (sechs Monate bei Produkten ohne elektronische Komponenten). 

 

11. Höhere Gewalt 

I. Falls die Lieferung aufgrund höherer Gewalt vollständig oder teilweise vorübergehend unmöglich ist, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Lieferung auszusetzen. Wenn dieser Zustand länger als drei Monate andauert oder anzunehmen ist, dass er andauern wird, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne deshalb zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu sein. 

 

II. Als Fall höherer Gewalt werden insbesondere aber nicht ausschließlich alle Umstände verstanden, die dazu führen, dass der Auftragnehmerin die Erfüllung des Vertrags vernünftigerweise nicht mehr zumutbar ist. Zu diesen Umständen zählen 

 

- Transportprobleme, 

- Verzögerungen, ganz oder teilweise, durch Lieferanten oder Zulieferer der Auftragnehmerin, 

- Verzögerungen, ganz oder teilweise, von durch die Auftragnehmerin zur Erfüllung des Vertrags beauftragten Dritten, 

- beschränkende Maßnahmen der Regierung, (zum Beispiel die Nichterteilung einer erforderlichen Genehmigung), 

- Zusammenbruch oder Ausfall der Lieferung oder Verfügbarkeit, 

- Ausfall der Funktionstüchtigkeit öffentlicher Versorgungsbetriebe, Zusammenbruch, Ausfall oder Beendigung der Versorgung mit Rohstoffen, Halberzeugnissen, Endprodukten, 

- sowie jegliche Umstände, welche die Auftragnehmerin vernünftigerweise nicht hätte voraussehen können und welche die Auftragnehmerin nicht beeinflussen kann. 

 

12. Haftung 

I. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung der Auftragnehmerin für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die Auftragnehmerin für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

 

II. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung der Auftragnehmerin für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die Auftragnehmerin für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers resultieren, haftet die Auftragnehmerin aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden. 

 

III. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Absätze I. und II. sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. 

 

IV. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin in vollem Umfang von Ansprüchen Dritter - egal aus welchem Rechtsgrund - in Bezug auf an den Auftraggeber gelieferte Produkte oder Dienstleistungen frei. 

 

 

13. Geistiges Eigentum 

I. Die Auftragnehmerin erklärt, soweit sie es vernünftigerweise wissen kann, dass die Lieferung keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Die geistigen Eigentums- und Urheberrechte, die von der Auftragnehmerin oder in deren Auftrag bereitgestellt wurde/n, verbleiben bei der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber darf diese Informationen der Auftragnehmerin nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung verwenden oder kopieren. Der Auftraggeber muss alle von der Auftragnehmerin empfangenen Informationen streng vertraulich behandeln und darf diese Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin verwenden oder an Dritte weitergeben. Der Auftraggeber darf solche Informationen ausschließlich für Zwecke verwenden, die ausdrücklich schriftlich in einem Vertrag, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, festgelegt sind. 

 

II. Der Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin keine Zeichnungen, Software, Stereotypen, Muster, Werkzeuge etc. kopieren, selbst dann nicht, wenn diese in Zusammenarbeit mit oder auf Rechnung des Auftraggebers hergestellt wurden. Gleiches gilt für damit produzierte Waren oder die Nutzung der oben genannten in anderer Weise als ausdrücklich schriftlich in einem Vertrag festgelegt, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Zeichnungen, Muster, Werkzeuge etc. bleiben Eigentum der Auftragnehmerin, selbst dann, wenn diese im Auftrag des Auftraggebers angefertigt und/oder die Herstellungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurden. Sofern sich geistige Eigentumsrechte bei der Erfüllung eines Vertrags ergeben, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, und/oder dabei entstehen, fallen solche Rechte der Auftragnehmerin zu und werden dem Abnehmer, soweit erforderlich, von der Auftragnehmerin übertragen. 

III. Nutzungsrechte an geistigen Eigentums- und Urheberrechten Dritter werden von der Auftragnehmerin nur in dem Umfang bereitgestellt und/oder übertragen, wie die Auftragnehmerin selbst gegenüber dem Dritten zur Nutzung und Weitergabe berechtigt ist. 

 

IV. Der Auftraggeber hält die Auftragnehmerin schadlos gegenüber etwaigen Forderungen Dritter, die sich aus der Verletzung des geistigen Eigentumsrechts hinsichtlich der Herstellung, Lieferung oder Nutzung eines Produkts oder einer Dienstleistung ergeben, das die nach den Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt bzw. erbracht wurde. Diese Schadloshaltung gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin einen bereits bestehenden Artikel oder Gegenstand im Auftrag des Auftraggebers verändert. 

 

14. Rückruf 

I. Sollte die Auftragnehmerin aus welchem Grund auch immer beschließen, verkaufte Lieferungen vom Markt zu nehmen oder einen Rückruf an Auftraggeber oder Endverbraucher in Verbindung mit Lieferungen auszusprechen, garantiert der Auftraggeber, der Auftragnehmerin jegliche Unterstützung zu leisten. 

 

II. Der Auftraggeber wird auf erste Anforderung der Auftragnehmerin alle in seinem Lager befindlichen Produkte gegen Rückerstattung des ihm berechneten Betrags an die Auftragnehmerin zurückverkaufen und zurückliefern, wenn die Auftragnehmerin dies im Rahmen eines Rückrufs beschließt. Die in Richtlinie 2001/95/EG festgelegten Bestimmungen zur Allgemeinen Produktsicherheit gelten diesbezüglich als Grundlage. 

 

15. Aussetzung und Auflösung 

I. Wenn der Auftraggeber eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin nicht erfüllt oder die Auftragnehmerin berechtigter Weise befürchtet, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen zukünftig nicht erfüllen wird und der Auftraggeber nicht in der Lage ist, ausreichend Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen auf erste Nachfrage durch die Auftragnehmerin zu leisten, ist die Auftragnehmerin unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die (weitere) Ausführung des/der mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags/Verträge auszusetzen oder aber diese/n Vertrag /Verträge vollständig oder teilweise aufzulösen. Diese Rechte und Befugnisse stehen der Auftragnehmerin auch bei jedem einzelnen der folgenden Ereignisse zu, sofern die Auftragnehmerin berechtigter Weise befürchten darf, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen zukünftig nicht erfüllen wird: 

 

- Der Auftraggeber verändert die Unternehmensstruktur, 

- die Leitung innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers verändert sich, 

- Waren des Auftraggebers werden beschlagnahmt, 

- der Auftraggeber beantragt gesetzlichen Zahlungsaufschub, 

- der Auftraggeber meldet Insolvenz an oder verliert auf andere Weise die freie Verfügung über sein Vermögen, löst sein Unternehmen auf oder stirbt (falls der Auftraggeber keine Gesellschaft ist). 

 

II. Jegliches Aussetzungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. 

 

16. Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtszuständigkeit, salvatorische Klausel 

I. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 

 

II. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Auftraggebers günstiger sind (Art. 6 VO (EG) 593/2008). 

 

III. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Geschäftssitz der Auftragnehmerin in Grönwohld. Für alle übrigen Käufer ist der ausschließliche Gerichtsstand und Erfüllungsort der Geschäftssitz der Auftragnehmerin in Grönwohld, wenn diese Käufer nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In allen übrigen, vorliegend nicht geregelten Fällen richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften der EuGVVO und ZPO. 

 

IV. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.